
Abnahmen von Planungsleistungen
Die Fertigstellung und Inbetriebnahme eines Bauwerks kann bei Planungsleistungen jedoch nicht wie bei Bauleistungen als Abnahme des Architektenwerks gewertet werden, da der Architekt auch nach Fertigstellung des Bauwerks noch Leistungen wie die Rechnungsprüfung, die Aufstellung der Gewährleistungsfristen und die Kostenfeststellung zu erbringen hat.
Merke: Gleichwohl nimmt der BHG aktuell sechs Monate nach dem Beginn der regulären Nutzung des Gebäudes ohne Rüge der Mangelhaftigkeit der Architektenleistung eine konkludente Abnahme an.
Das Team der SOLLPLAN erwirkt demzufolge auch Abnahmen für die Planungsleistungen.
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