
Abnahme und Dokumentation
Die Abnahmen stellen neben den Verträgen die wichtigsten vertragsrechtlichen Dokumente dar. Dabei unterstützt das Team der SOLLPLAN den Bauherrn bei der Abnahme und erstellt das Abnahmeprotokoll.
Merke:
Gemäß den Regelungen im BGB und der VOB/B muss der Auftraggeber (Bauherr) dem Abnahmebegehren des Auftragnehmers nach Vorliegen der Abnahmereife des Werkes, also nach der Erbringung aller vertraglich geschuldeter Leistungen, nachkommen. Er kann dies nur verweigern, wenn die Abnahmereife selbst nicht vorliegt oder wesentliche Mängel vorhanden sind. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Rechtsfolgen der Abnahme:
Die Abnahme ist deshalb von so großer Bedeutung, da nach dieser erhebliche Rechtsfolgen für AN und AG eintreten:
- Beginn der vereinbarten bzw. der gesetzlichen Verjährungsfrist gem. § 634 a II BGB außer im Fall von arglistigem Verschweigen gem. § 634a III 1 BGB;
- der Erfüllungsanspruch gem. § 631 I BGB erlischt;
- es verbleibt die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung durch den AN innerhalb der vereinbarten Gewährleistungszeit, soweit nicht Vorbehalte für bestimmte Punkte in der Abnahme formuliert wurden;
- Fälligkeit der Vergütung § 641 II 1 Nr. 1 BGB;
- Verzinsung der Vergütung durch den AG § 641 IV BGB;
- Beweislastumkehr vor Abnahme muss der AN beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist, nach Abnahme muss der AG beweisen, dass ein Mangel vorliegt;
- Gefahrenübergang auf den Besteller, was bedeutet, dass der AG den AN selbst bei Beschädigung oder Zerstörung des Werkes bezahlen muss § 644 I 1 BGB;
- Verfall von Schadenersatzforderungen des AG an den AN, soweit diese in der Abnahme nicht vorbehalten werden;
- Verfall von Ansprüchen auf Vertragsstrafen des AG an den AN, soweit diese in der Abnahme nicht vorbehalten werden.
Telefon
030 629 314 322
info@sollplan.de

Impressum
Datenschutz
Kontakt